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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Lieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferung, Leistung und
Berechnung erfolgen zu den von uns vor Versand oder Abholung der
Ware zuletzt bekannt gegebenen Preisen und Bedingungen. Nicht
vorhersehbare Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenveränderungen
berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Die Kosten der
Versendung trägt der Besteller.
2. Soweit nichts anders vereinbart, reist die Ware auf Gefahr des
Empfängers, unabhängig vom Ort der Versendung.
3. In Fällen von höherer Gewalt und sonstiger störender
Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den
Transportunternehmen, wie beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen,
Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder
Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, sind
wir von der Pflicht der rechtzeitigen Lieferung und Leistung
entbunden. Wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden
Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die
auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung
ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare
typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers,
sofern dessen Voraussetzung gegeben sind.
4. Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, wird eine Wiedereinlagerungsgebühr
in Höhe von 10% des Nettowarenwertes berechnet. Vorstehendes gilt nicht im Falle des Eigentumsvorbehalts.
5. Die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende
Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers
berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung
laufender Verträge zu verweigern.
II. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten
Waren vor, bis alle unsere Forderungen gegen den Besteller, auch die
bedingt bestehenden, erfüllt sind. Dies gilt darüber hinaus auch für
künftig entstehende Forderungen.
2. Zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts sind wir
berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter
Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen, es sei
denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder
unbestrittene Gegenansprüche. Kommt der Besteller diesem Verlangen
nicht unverzüglich nach, sind wir oder von uns bevollmächtigte
Personen berechtigt, die Räume des Bestellers zu betreten, um uns
den unmittelbaren Besitz der Vorbehaltsware zu verschaffen. Dabei
hat der Besteller Auskunft über den Verbleib der Ware zu geben und,
soweit erforderlich, Einsicht in seine darüber hinaus geführten
Geschäftsunterlagen zu gewähren.
3. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir
berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig bestens zu
verkaufen und den Erlös gutzuschreiben, oder zu dem von uns dem
Besteller berechneten Preis (Vertragspreis) abzüglich Skonto,
Rabatten und sonstigen Nachlässen und unter Abzug der Wertminderung
gutzuschreiben. In allen Fällen sind wir außerdem berechtigt,
unsere Rücknahmekosten von der Gutschrift abzusetzen.
4. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung
unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich
Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch
uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
ist dem Besteller untersagt.
5. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und
Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem
die Vorbehaltsware betreffenden Schadenfall werden bereits jetzt in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller
hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
6. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß
§ 950 BGB im Falle der Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu
einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige und Be- und
Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne dass uns
dadurch Verpflichtungen entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware
gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Verbindung,
Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörenden Waren (§§
947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder
Gesamtmenge in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer
Vorbehaltsware zum Zeitpunkt ihrer Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder
vermengten Waren stand. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an
der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig,
dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten
bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum
Gesamtwert der neuen Sache oder Gesamtmenge Miteigentum an der neuen
Sache oder Gesamtmenge einräumt. Die dabei entstehende neue Sache
gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller
verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet
sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen
und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
7. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns
abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne
oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an
einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Ist die abgetretene
Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung
aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch
auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen
Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und
Forderungen gemäß II./1.
8. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit
anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach
Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung verkauft wird, gilt
die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß II/7 in Höhe des
Vertragspreises unserer Vorbehaltsware an uns als vereinbart. Darüber
hinaus gilt als vereinbart, dass zusätzlich vom vorgenannten
Weiterverkaufspreis ein Forderung von 10% unseres Verkaufspreises
abgetreten ist, die nach Eingang des Betrages mit Zinsen und Kosten
verrechnet wird, wobei der nicht verbrauchte Mehrbetrag zu vergüten
ist. Erbringt der Besteller zusammen mit dem Verkauf der
Vorbehaltsware eine damit zusammenhängende Leistung, und
unterscheidet er auf der dem Abnehmer ausgestellten Rechnung nicht
zwischen Vorbehaltsware und der Leistung, berechnet er also einen
Gesamtpreis, ist dieser in Höhe unseres Vertragspreises an uns
abzutreten.
9. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werks-
oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem
Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns
abgetreten, wie es unter II/7 und 8 bestimmt ist.
10. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstiger
Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt
und ermächtigt, dass die unter II/7-9 bezeichneten Forderungen auf
uns übergehen und dass in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen
oder sonstigen Unterlagen der Name unseres Fabrikats aufgeführt
wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt.
11. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der
Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unser
Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des
Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht
einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der
abgetretenen Forderungen mitzuteilen, sowie den Schuldnern die
Abtretung anzuzeigen. Wir und unsere Bevollmächtigten sind
berechtigt, die Räume des Bestellers zu betreten, um die zur
Feststellung und Geltendmachung der an uns abgetretenen Forderungen
erforderlichen Unterlagen einzusehen, sie kurzfristig zu entnehmen
oder zu kopieren.
12. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller
uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder sich aufgrund einer
wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in
Zahlungsschwierigkeiten befindet.
Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren
beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche
Versicherung gemäß §807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang
mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des
Unternehmens des Bestellers ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderung von selbst.
13. Sofern wir die Befugnisse des Bestellers zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware widerrufen haben oder sie von selbst erloschen
ist, ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware sofort an
uns herauszugeben und uns selbst oder einen von uns Bevollmächtigten
den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang sind
wir und unsere Bevollmächtigten berechtigt, die Geschäftsräume
des Bestellers zu betreten. Der Besteller ist zudem verpflichtet,
uns Einsicht in seine Geschäftsunterlagen zu gewähren, soweit er
uns nicht unverzüglich umfassend Auskunft erteilt. Alle durch die
wieder in Besitznahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt
der Besteller.
14. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen
bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine
laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden
Bedingungen erlischt, wenn alle oben unter II/1 angeführten
Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der
Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen
Forderungen stehen ihm zu.
15. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden
Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als
20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
III. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt, porto- und spesenfrei
zahlbar.
2. Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt.
3. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.
4. Werden die unter III/1 genannten Zahlungsziele oder besonders
vereinbarte Zahlungsziele überschritten, kommt der Besteller sofort
in Zahlungsverzug. In jedem Fall kommt der Besteller spätestens
dann in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang der Rechnung bezahlt. Wir sind berechtigt, für die Dauer
des Zahlungsverzuges Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes
der Deutschen Bundesbank zuzüglich 8% p.a. zu berechnen. Das Recht,
weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wird
dadurch nicht beschränkt. Mahnkosten können je Mahnung in Höhe
von 5,00 € werden.
5. Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung
von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt uns
jederzeit vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, jederzeit für eine
bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende
Sicherstellung zu verlangen. Wird diesem Ersuchen nicht
stattgegeben, kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nach, oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßen,
kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in
Frage zu stellen, so werden unsere sämtlichen Forderungen, auch
soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.
6. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller
nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Sonstige Gegenrechte, insbesondere die Einrede des
nichterfüllten Vertrages, stehen dem Besteller im gesetzlichen
Umfang zu. Im übrigen werden Abzüge, die nicht ausdrücklich
vereinbart sind, nicht anerkannt.
IV. Haftung
Wir haften für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen nur gemäß
den nachfolgenden Bestimmungen:
Soweit
wir im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet sind, leisten wir
Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl entweder durch kostenlose
Mangelbeseitigung oder durch Neulieferung. Bei Neulieferung wird
anstelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten
Reifens Umtauschweise ein anderer Reifen zu dem am Tage der
Neulieferung für den Besteller gültigen Preis zuzügl.
Mehrwertsteuer geliefert. Auf den Preis zuzüglich Mehrwertsteuer
gewähren wir einen von uns nach billigem Ermessen festzustellenden
Nachlass, bei dem der Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens
(anhand der vorhandenen Restprofiltiefe) berücksichtigt wird.
Wahlweise haben wir auch das Recht, diesen Nachlass in bar oder
durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten. Sofern nach
unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß
beseitigt werde können, erfolgt nach unserer Wahl Instandsetzung.
Soweit der Besteller einen über den Mangel hinausgehenden Schaden
verursacht hat, trägt er die dafür anfallenden
Instandsetzungskosten. Sofern die Nacherfüllung fehl schlägt, ist
der Kunde berechtigt, eine Rücktritts- oder Minderungsrecht auszuüben;
der Schadenersatzanspruch statt der Leistung bleibt unberührt. Für
weitergehende Ansprüche haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede
Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um
vorhersehbare typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht
des Bestellers, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.
Ansprüche wegen Sachmängel sind gegen uns ausgeschlossen, wenn Mängel,
Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen
sind, dass
· a) die von uns gelieferten Reifen von anderen repariert oder
in sonstiger Weise bearbeitet wurden.
· b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf
dem Reifen dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder
verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind.
· c) bei Reifen der vorgeschriebenen Luftdruck nicht
eingehalten wurde.
· d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt
waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße
und Reifenbauart zulässigen Belastung und der zugeordneten
Fahrgeschwindigkeit.
· e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft
wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische
Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden.
· f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht
lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert
werden.
· g) Reifen durch äußere Einwirkungen oder mechanische
Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind.
· h) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm
beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden.
· i) natürlicher
Verschleiß oder Beschädigung der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße
Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind.
Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen haften wir für Mängel aus
unseren Lieferungen und Leistungen : Wir haften für Sachmängel bei
runderneuerten Reifen auf die Dauer eines Jahres, bei Sachmängelansprüchen
auf Schadenersatz aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung von Körper, Leben und
Gesundheit haften wir stets auf die Dauer von 2 Jahren.
Die Fristen für die Sachmängel berechnen sich jeweils ab
Ablieferung der Ware an den Besteller. Ein Reifen, für den Sachmängelhaftung
beansprucht wird, soll uns zusammen mit dem vollständig ausgefüllten
Reklamationsformular übergeben oder übersandt werden, um uns die
Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen.
Bei Ablehnung des Sachmängelanspruchs werden wir die beanstandete
Ware an den Kunden zurücksenden, wenn er das innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Ablehnung verlangt.
Im Falle offensichtlich unberechtigter Mängelansprüche behalten
wir uns vor, die im Zusammenhand mit deren Prüfung und Bearbeitung
bei uns entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Mängel sollten nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung
schriftlich gerügt werden, nicht offensichtliche Mängel innerhalb
von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels.
Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen gilt die von uns gelieferte
Ware als genehmigt.
Wir haften auf Schadenersatz nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder
Garantien gegeben wurden oder wenn wir die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zu vertreten haben. Die Haftung ist in den
vorgenannten Fällen begrenzt auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden. Diese Haftungsregelung gilt auch für
unsere Beratung in Wort und Schrift. Im übrigen sind
Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen
Haftungsausschluss unberührt.
V. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den
Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen ist
ausschließlich unser Firmensitz. (Gerichtsstand: Haßfurt)
2. Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen zugrunde
liegen, gelten durch Auftragserteilung oder -annahme der Lieferung
als anerkannt; sie können von uns jederzeit geändert werden.
Anderslautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall
von uns schriftlich anerkannt wurden. Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen
nicht.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.
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